Satzung

der Elsdorf-Westermühlener Interessen Gemeinschaft (EWIG) e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Elsdorf-Westermühlener Interessen Gemeinschaft (EWIG) Schwimmbad.

2. Sitz des Vereins ist Elsdorf-Westermühlen.

3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rendsburg einzutragen. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz: "e.V."

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Ziel des Vereins ist, durch seine Aktivitäten allen Bürgern - insbesondere Kindern und Jugendlichen - sowohl den Schwimmsport nahe zu bringen, als auch Interesse für Kunst und Kultur zu wecken und zu unterstützen. Insbesondere sollen neben der Körperertüchtigung die Werte Kreativität, Solidarität und Toleranz vermittelt werden.

 

2. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Schwimmsports sowie die Kunst- und Kulturarbeit insbesondere für Kinder und Jugendliche in der Gemeinde Elsdorf-Westermühlen.

 

Seine Aufgaben sieht der Verein in der:

Beschaffung von Mitteln für das Freibad Elsdorf, eine Einrichtung der Gemeinde Elsdorf-Westermühlen, insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung und Unterhaltung des Elsdorfer Freibades und ergänzender Einrichtungen auf dem Gelände des Freibades.

Durchführung von kultur-, freizeit- und sozialpädagogischen Angeboten, Veranstaltungen auf dem Freibadgelände,

Vermitteln des sicheren Schwimmens und Umgang mit dem Element Wasser.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein EWIG Schwimmbad e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in der jeweils geltenden Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein EWIG Schwimmbad e.V. durch:

Mitgliedsbeiträge

Spenden

öffentliche Förderungsmittel und sonstige Zuwendungen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche oder juristische Person, die sich für die Ziele des EWIG Schwimmbad e.V. einsetzt, kann Mitglied des Vereins werden.

2. Die Mitgliedschaft erlischt

a. durch Tod,

b. durch Austritt, der schriftlich drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden muss,

c. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit,

d. durch Ausschluss, wenn:

· ein Mitglied schwer gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat, wobei der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden muss,

· wenn Beiträge und / oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang einer Mahnung erfolgt.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Für Familienmitgliedschaften wird ein gesonderter Beitrag erhoben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres eines Angehörigen einer Familienmitgliedschaft erlischt die Zugehörigkeit zur Familienmitgliedschaft. Das entsprechende Mitglied geht, sofern keine Kündigung erfolgt in eine Einzelmitgliedschaft über.

5. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft.

6. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, die Beiträge per Lastschriftverfahren zu zahlen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

 

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

· die Mitgliederversammlung

· der Vorstand

2. Die Mitarbeit in einem Organ des Vereins EWIG Schwimmbad e.V. ist ehrenamtlich.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

a. Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

b. Entlastung des Vorstandes,

c. Wahl des Vorstandes,

d. Wahl der Kassenprüfer,

e. Abwahl von Vorstandsmitgliedern,

f. Beratung und Beschlussfassung über Anträge und besondere Vorhaben des Vereins,

g. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

h. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

i. Auflösung des Vereins

 

Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder bei 2 aufeinanderfolgende Mitgliederversammlungen innerhalb von 14 Tagen.

Ansonsten ist einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder ausreichend.

2. Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Die Einladung muss, mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schrift-lich mit Angabe der Gründe beantragt.

3. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit der obengenannten Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu un-terzeichnen ist.

4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand leitet im Sinne der in dieser Satzung festgelegten Ziele die Vereinsarbeit unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt im Rahmen des Jahreshaushalts die Geschäfte.

 

2. Der Vorstand besteht aus:

 

1. der/dem Vorsitzenden

2. der/dem 1. Stellv. Vorsitzenden

3. der/dem 2. Stellv. Vorsitzenden

4. der/dem Kassenwart(in)

5. der/dem Schriftführer(in)

6. der dem 1. Beisitzer(in)

7. der/dem 2. Beisitzer(in)

 

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und schlägt der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds vor.

4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Postens. Der Vorstand kann bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung einen Nachfolger berufen.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26BGB durch die/den Vorsitzenden sowie die/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

6. Der Vorstand kann geeignete Personen zu seiner Unterstützung und Beratung he-ranziehen.

 

§ 9 Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Nummern 2, 4, 6 gem. § 8 Abs. 2 werden in den geraden Kalenderjahren und die Nummern 1, 3, 5, 7 gem. § 8 Abs. 2 werden in ungeraden Kalenderjahren gewählt.

2. Zusätzlich zum Vorstand sind zur Prüfung der Jahresrechnung mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Diese sind zur Prüfung über alle vom Verein vereinnahmten und verauslagten Gelder befugt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Jahreshauptversammlung - analog zu § 9 Abs. 1 im Jahresturnus wechselnd - für zwei Jahre gewählt.

 

§ 10 Satzungsänderung

1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei aufeinanderfolgenden, besonders dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an alle ortsansässigen gemeinnützigen Vereine zu gleichen Teilen. Für diesen Fall werden von der Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren bestellt.

 

Elsdorf-Westermühlen, den 28.03.2003

 

Die Gründungsmitglieder:

1. THEEDE, Christiane, Siekhorn 72, 24800 Elsdorf-Westerm. 31.01.1972

2. PETERSEN, Doris, Am Bad 8, 24800 Elsdorf-Westerm. 18.11.1952

3. LUTTERBEY, Rainer, Heischkoppel 7, 24800 Elsdorf-Westerm. 13.08.1960

4. REICK, Thomas, Klint 4, 24800 Elsdorf-Westerm. 23.06.1961

5. OHM, Angela, Dorfstraße 51, 24800 Elsdorf-Westerm.

6. MÜLLER, Peter, Heischkoppel 16, 24800 Elsdorf-Westerm. 09.05.1960

7. SMITH-SIEVERS, Anita, Hauptstraße 22, 24800 Elsdorf-Westerm. 05.07.1954

8. RASK, Barbara

9. GLISSMANN, Hans-Otto, 24800 Elsdorf-Westerm.

10. STORM, Ute, 24800 Elsdorf-Westerm.

11. BEHREND, Dörthe, Siekhorn 5, 24800 Elsdorf-Westerm. 12.06.1965

12. STEINMETZ, Jürgen, Heisch 7, 24800 Elsdorf-Westerm. 20.09.1935